Wir haben im Folgenden interessante und aktuelle Auszüge aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Bereich des WEG-Rechts für Sie zusammengestellt. Die Übersicht wird ständig aktualisiert und soll Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen.
Wir weisen darauf hin, dass es sich ausnahmslos um nicht öffentliche Leitsätze handelt, die eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen können.
Anfechtung der Jahresabrechnung auch bei nur geringen Abrechnungsfehlern
Das Recht zur Beschlussanfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abrechnungsfehler den anfechtenden Wohnungseigentümer nur mit einem geringen Betrag betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn generelle Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, die innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist nicht behoben werden können.
Änderung der Kostenverteilung
Gemäß § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer den Umlageschlüssel bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss ändern. Der neue Umlageschlüssel muss lediglich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die Wohnungseigentümer dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
Keine Kostenbefreiung des nicht zustimmenden Eigentümers
Auf die Kostenbefreiung nach § 16 Abs. 6 WEG kann sich ein Eigentümer nicht berufen, der trotz grundsätzlicher Zustimmungspflicht nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG einer bestandskräftig genehmigten baulichen Änderung nicht zugestimmt hat.
WEG kann Plakatieren beschränken
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass an den Fenstern der Wohnungen Transparente nur nach vorheriger Zustimmung der Eigentümerversammlung angebracht werden dürfen.
Wohnungseigentümer kann behördliches Einschreiten gegen Miteigentümer nicht verlangen
Wohnungseigentümer können untereinander keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche geltend machen und nicht verlangen, dass die Behörden gegen Miteigentümer einschreiten.
Übertragung der Schneeräumpflicht durch Mehrheitsbeschluss
Durch Mehrheitsbeschluss können die einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet werden, während der Wintermonate abwechselnd die Schneeräumpflicht zu übernehmen.
Keine Verwalterzustimmung zur Rückübertragung bei Anfechtung des Kaufvertrages
Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundbuchs erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung des Verwalters.
Prozesskostenhilfe für WEG
Wenn eine WEG gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen will, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Berater in der Eigentümerversammlung
Die Anwesenheit eines Nicht-Eigentümers in der Eigentümerversammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss und im Einzelfall auch stillschweigend gestattet werden.
Eigentümergemeinschaft kann ins Grundbuch eingetragen werden
Eine Eigentümergemeinschaft kann in Abteilung I des Grundbuchs als Grundstückseigentümer jedenfalls dann eingetragen werden, wenn aufgrund der durch die bisherige Verwaltungsstruktur begründeten engen wirtschaftlichen Beziehung der Erwerb des Grundstücks (hier: Nachbargrundstück) im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt.
Kein Ausschluss von Versammlung wegen verspäteter Beitragszahlung
Eine Klausel der Teilungserklärung ist nichtig, wenn darin bestimmt wird, dass Eigentümer, die mit der Zahlung von Hausgeldbeiträgen länger als einen Monat in Verzug sind, nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen und über Beschlüsse abstimmen dürfen.
Wohnungseigentümer haften nicht für die gesamten Wasserkosten
Einzelne Eigentümer haften nicht als Schuldner anstelle der Eigentümergemeinschaft. Vertragspartner der Versorgungsverträge für Wasser und Abwasser ist die Eigentümergemeinschaft. Deshalb haftet die Eigentümergemeinschaft als solche für die Verbindlichkeiten aus den Verträgen. Die Wohnungseigentümer haften gemäß § 10 Abs. 8 WEG anteilig in Höhe ihrer Miteigentumsanteile für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft.
Wohnungseigentümer darf an Touristen vermieten
Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich wechselnde Gäste stellt eine zulässige Nutzung einer Eigentumswohnung dar.
Kurzzeitigen Mietern ist nicht zu unterstellen, dass sie mit dem Gemeinschaftseigentum weniger sorgsam umgehen.
Gegenstandswert einer Abberufung des Verwalters
Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters liegt nach § 49a GKG im Regelfall bei 50% des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages. Der Wert des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers ist nicht maßgebend.
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010
Keine Beitragspflicht bei nichtigem Kaufvertrag
Der Käufer einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung ist der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht stets zu Beitragszahlungen verpflichtet. Zusätzliche Voraussetzung einer Haftung entsprechend § 16 WEG ist die Wirksamkeit des Wohnungskaufvertrages.
Abrechnung von Sollbeträgen in Instandhaltungsrücklage unzulässig
In der Darstellung zur Entwicklung der Instandhaltungsrücklage müssen die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen aufgelistet werden und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen angegeben werden. Eine Abrechnung, die nur die Beträge ausweist, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden sollten, aber nicht die Beträge, die ihr tatsächlich zugeflossen sind, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
BGH, Urteil vom 04.12.2009
Wohnungseigentümer haften in voller Höhe für Kommunalabgaben
Jeder einzelne Eigentümer haftet für die gesamten Kommunalabgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gebühren sind keine Schulden der Eigentümergemeinschaft, sondern persönliche Schulden der einzelnen Wohnungseigentümer als Eigentümer des Grundstücks.
Bei Beschlussanfechtung beträgt Gegenstandswert 50 Prozent
Wenn ein Beschluss angefochten wird, in dem die Eigentümergemeinschaft mit einem bestimmten Betrag belastet wird, beträgt der Gegenstandswert der Klage 50 Prozent dieser Summe.
Schadensersatzanspruch des einzelnen Eigentümers bei fehlender Mitwirkung der übrigen an ordnungsmäßiger Verwaltung
Verletzen Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde. Voraussetzung ist stets ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers. Ein solcher Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung wird nicht zwingend durch bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse, die eine Instandsetzung ablehnen, ausgeschlossen.
Keine Abstimmung über ein Minus zu dem gestellten Antrag in der Eigentümerversammlung
In einer Wohnungseigentümerversammlung kann nur über einen gestellten Antrag abgestimmt werden. Über ein Weniger gegenüber dem gestellten Antrag können die Wohnungseigentümer nur abstimmen, wenn ein dem Weniger entsprechender Antrag gestellt wird. Ein ablehnender Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht deshalb anfechtbar, weil die abgelehnte Maßnahme in geringerem Umfang ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte.
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher
Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedenfalls dann Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wenn an dieser nicht ausschließlich Unternehmer beteiligt sind. Auch das Halten einer Wohnung oder Teileigentums, um über dauerhafte Vermietung und Verpachtung erhebliche regelmäßige und dauerhafte Mieteinnahmen zu erzielen, ist Verwaltung eigenen Vermögens und stellt unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Unklare und mehrdeutige Eigentümerbeschlüsse sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären
Eigentümerbeschlüsse, die unklar und mehrdeutig sind und deren Inhalt allenfalls im Wege der Auslegung festzustellen wäre (hier: unklares Verhältnis der beschlossenen Sanierungsbeauftragung, Gutachtenerstellung und Klageerhebung), widersprechen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2008
Sondereigentum an Raum ohne tatsächliche Abgrenzung
Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt.
Durchsetzung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Ein Verfügungsanspruch zur Neubestellung eines Verwalters ist gegeben und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Amtszeit des bisherigen Verwalters abgelaufen und die Neuwahl gescheitert ist. Sie kann von jedem Wohnungseigentümer gemäß § 21 IV WEG verlangt und im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG durchgesetzt werden.
Hund darf im gemeinsamen Garten nicht frei umherlaufen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller ein Urteil des Landgerichts Konstanz aufgehoben, mit dem dieses einer Partei in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet hatte, einen Hund im gemeinsam genutzten Garten frei laufen zu lassen.
Eigenmächtige Veränderung durch Sicht beeinträchtigende Balkontrennwand
Wenn ein Wohnungseigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon eine Trennwand als Sichtschutz anbringt, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Diese müssen die Nachbarn nicht zwingend hinnehmen.
Haftung für Altschulden des teilenden Voreigentümers
Wenn das Wohngeld erst mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung fällig wird, haftet der zwischenzeitlich eingetragene Erwerber auch für Altschulden.
Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnungseigentum
Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlussfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachkräften ein.
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2008
Nichtigkeit einer Regelung über die Verwaltergebühren
Die Grenzen der Verwaltervergütung werden neben den Vorschriften der §§ 134, 138 BGB auch von §§ 242, 315 BGB gezogen.
Eine mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht in Einklang zu bringende und die Höhe des Verwalterhonorars für die Zukunft endgültig festlegende gemeinschaftsschädliche Regelung in der Teilungserklärung, die nur durch missbräuchliche Ausnutzung der Vertragsfreiheit des Bauträgers als Satzungsgeber zustande gekommen ist, ist als nichtig anzusehen.
Nach Insolvenzeröffnung fällige Wohngelder sind Masseverbindlichkeiten
Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Wohnungseigentümers fällig werdende Wohngeldverpflichtungen sind Masseverbindlichkeiten. Wohngeldforderungen aufgrund eines Jahres-Wirtschaftsplans werden in der Regel nämlich monatlich fällig und nicht schon mit Beschluss über den Wirtschaftsplan.
Bestellungszeitraum eines WEG-Verwalters für 3 Jahre ist rechtmäßig
Die Festsetzung eines grundsätzlichen Bestellungszeitraums für den WEG-Verwalter auf drei Jahre verstößt weder gegen Gesetz noch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007
Beschluss über Fenstererneuerung ist auch bei im Sondereigentum stehenden Innenfenstern zulässig
Die Wohnungseigentümer können auch dann über die Sanierung der Fenster beschließen, wenn die Innenfenster dem Sondereigentum zugeordnet sind. Ein Beschluss über die Sanierung widerspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in dem zugrunde liegenden Angebot die Kosten nicht exakt beziffert werden.
LG München I, Beschluss vom 28.06.2007
Aufrechnung des Verwalters gegen Instandhaltungsrückstellung
Es stellt keinen Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten dar, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, soll insoweit nur für den amtierenden, nicht aber für den ausgeschiedenen Verwalter gelten.
