Wir haben im Folgenden interessante und aktuelle Auszüge aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte und des Europäischen Gerichtshofes zum Erbrecht für Sie zusammengestellt. Die Übersicht wird ständig aktualisiert und soll Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen.
Wir weisen darauf hin, dass es sich ausnahmslos um nicht öffentliche Leitsätze handelt, die eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen können.
Pflichtteilsberechtigter muss sich nur erhaltene Geldzuwendung anrechnen lassen
Hat der Inhaber eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs vom Erblasser zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Anspruch auf Zahlung eines Gleichstellungsgeldes zugewendet bekommen, so ist dieser Anspruch dann nicht als Eigengeschenk auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, wenn er infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
BGH ändert Rechtsprechung zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungsverträgen
Hat der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet, kommt es für die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen kann, allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Die Höhe der vom Erblasser gezahlten Prämien ist nunmehr unbeachtlich.
Vorzeitiger Erbausgleich führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Privater Nutzen muss nach Erbschaftsteuerabzug verbleiben
Der erbschaftsteuerliche Zugriff des Finanzamtes muss dem Besteuerten einen privaten Nutzen belassen. Ist dies nicht der Fall, gebietet Art. 14 Abs. 1 GG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Zwangsvollstreckung gegen Erbengemeinschaft
Die Durchsetzung eines Anspruches gegen eine Erbengemeinschaft erfordert einen Vollstreckungstitel gegen jeden einzelnen Erben.
Kündigung eines Mietvertrages durch eine Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit
Ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache können die Erben wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn die Kündigung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
BGH, Urteil vom 11.11.2009
Voraussetzungen der Anrechnung auf den Pflichtteil
Wenn ein Erblasser bei einer Zuwendung an sein einziges Kind deren «Anrechung auf den späteren Erbanteil» anordnet, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Empfänger diese Erklärung als Bestimmung zur Anrechnung auf den Pflichtteil im Sinne des § 2315 BGB verstehen musste. Verbleiben dabei nicht auszuräumende Zweifel, so gehen diese zu Lasten desjenigen, der sich auf diese Anordnung des Erblassers beruft.
Erbstreitigkeiten - manchmal doch rechtsschutzversichert?
Die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts“ ist in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehört nicht dazu.
Notarpflichten bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Ein Notar muss alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vornehmen. Er darf sich nicht darauf beschränken, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Ermittlungen möglicherweise sehr zeitintensiv sind. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt sind, wenn etwa Auskunft über den fiktiven Nachlass verlangt wird (unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten). Insoweit kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt.
