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Änderungen nach der Unterhaltsrechtsreform

Durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform haben die Unterhaltsansprüche eines ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteils eine wesentliche Änderung erfahren. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils musste neu geregelt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2007 die frühere Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Bis Ende 2007 galt das von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell.

Danach musste der betreuende Elternteil bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eines Kindes war regelmäßig nur eine halbschichtige Arbeitstätigkeit zumutbar und es bestand ein Anspruch wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs. Demgegenüber war die Rechtsstellung der Mutter eines nichtehelichen Kindes deutlich schlechter. Dieser stand regelmäßig nur ein zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu.

Das seit 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht hat die nachehelichen Betreuungsunterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten und der Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes weitgehend einander angeglichen.

Betreuungsunterhaltsansprüche bestehen nunmehr regelmäßig nur für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt. Billigkeitsgründe können jedoch für einen längeren Unterhalt sprechen. Maßgeblich sind dafür die individuellen Verhältnisse, die der betreuende Elternteil darzulegen und zu beweisen hat.

Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts können sich sowohl aus kindbezogenen als auch aus elternbezogenen Gründen ergeben.

Kindbezogene Gründe können die Belange des Kindes, wie etwa ein erhöhter Betreuungsbedarf eines behinderten Kindes und die örtlichen Möglichkeiten der Kinderbetreuung sein. Elternbezogene Gründe ergeben sich beispielsweise aus der Gestaltung der Kinderbetreuung, der Erwerbstätigkeit während der Ehe und der Dauer der Ehe.

Unterschiede ergeben sich jedoch für die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch unter geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch zwischen den Expartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Bedürftigen vor der Beziehung.

Der Unterhaltsanspruch des Bedürftigen leitet sich damit nicht von der Lebensstellung bei Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab, da sich ohne ein gemeinsames Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsansprüche ergeben. Der BGH geht davon aus, dass bei einem Zusammenleben ohne Kind in der Bestreitung des Lebensunterhalts vom Einkommen eines Partners lediglich freiwillige Leistungen zu sehen sind.

Frau Rechtsanwältin Wolfram berät und vertritt Sie in allen Unterhaltsangelegenheiten.

Bei Interesse vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Beratungstermin oder senden Sie uns Ihre Fragen an: kontakt@friese-kanzlei.de